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Glossar

Außerordentliche Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund)

Eine außerordentliche Kündigung beendet Ihren Vertrag sofort, ohne dass Sie die Laufzeit oder die Kündigungsfrist abwarten müssen. Dafür brauchen Sie einen wichtigen Grund, der es Ihnen unzumutbar macht, den Vertrag fortzusetzen. Ob ein Grund ausreicht, entscheidet sich im Einzelfall.

Begriff
Außerordentliche Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund)
Stand
26. September 2026

Was dahinter steckt

Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine Krankheit oder eine Schwangerschaft, die das Training ausschließt. Ein Umzug reicht in der Regel nicht, auch nicht aus beruflichen Gründen. Das hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden.

Bei einer Krankheit kündigen Sie mit einem ärztlichen Attest. Die Arztpraxis muss darin nur bescheinigen, dass Sie keinen Sport treiben können. Die Erkrankung selbst muss sie nicht nennen. Kündigen Sie zügig: Die Verbraucherzentrale rät zu höchstens zwei Wochen, nachdem Sie vom Grund erfahren haben. Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Studio eingeht.

Nennen Sie den Grund in Ihrem Schreiben konkret und legen Sie, wenn möglich, einen Beleg bei. Ein allgemeiner Satz wie "kein Interesse mehr" reicht als wichtiger Grund nicht. Im Zweifel lassen Sie Ihren Fall bei der Verbraucherzentrale prüfen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 314: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau dieses Verzeichnisses mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Studioseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und die Suche nach doppelten Einträgen erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

Korrekturweg

Eine falsche oder veraltete Angabe melden Sie über das Kontaktformular. Nennen Sie das Studio und die richtige Angabe. Stammt der Fehler aus OpenStreetMap, weisen wir darauf hin, wo Sie ihn dort berichtigen können, sonst taucht er beim nächsten Abgleich wieder auf. Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 15 bis 17 DSGVO beantragen Sie auf demselben Weg.

Stand dieser Angaben: 26. September 2026.