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Wann ist ein Online-Coaching-Vertrag nichtig?

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Ein Online-Coaching-Vertrag ist nichtig, also von Anfang an unwirksam, wenn das Coaching als Fernunterricht gilt und keine staatliche Zulassung hat. Fernunterricht liegt vor, wenn ein bezahltes Angebot Wissen vermittelt, überwiegend aus Videos und Aufzeichnungen besteht und Fragen zum Stoff erlaubt. Überwiegen Live-Termine, gilt das Gesetz nicht. Ein Gesetzentwurf will die Zulassungspflicht ab 1. Juli 2027 abschaffen.

Rückzahlung im Fall eines Coaching-Vertrags
23.800 Euro vollständig
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2025, Stand 12. Juni 2025
Zeitraum, den eine Rate höchstens abdeckt
3 Monate
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Schutz bei Fernunterricht, Stand 21. September 2026
Geplantes Ende der Zulassungspflicht
1. Juli 2027
Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums, Bearbeitungsstand 17. August 2026, Stand 17. August 2026
Auf einem hellen Schreibtisch steht ein Laptop, dessen Bildschirm nur drei große Farbflächen zeigt, rechts hält eine Hand einen Stift über ein leeres Blatt, dahinter liegt eine eingerollte Matte.
Coaching von zu Hause braucht nur einen Laptop und einen Platz zum Üben, die Matte liegt schon bereit. Bild: KI generiert.

Wann gilt ein Online-Coaching als Fernunterricht?

Wer einen Fernlehrgang gegen Geld anbietet, braucht dafür eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig, also von Anfang an unwirksam. Der Anbieter hat dann keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, und Sie können bereits Gezahltes zurückverlangen. Das regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG.

Ob ein Coaching Fernunterricht ist, hängt von vier Merkmalen ab, die alle vorliegen müssen. Der Bundesgerichtshof hat sie seit Juni 2025 in mehreren Urteilen ausgelegt, meist zu Business-Coachings. Zu Fitnesscoachings ist uns kein Urteil bekannt. Die Maßstäbe gelten trotzdem, denn das Gesetz erfasst nach dem Gericht jede Art von Kenntnissen und Fähigkeiten, gleichgültig welchen Inhalts.

Die vier Merkmale von Fernunterricht und die Zulassung, so wie der Bundesgerichtshof sie versteht.
MerkmalWas das Gericht verlangtWorauf Sie im Vertrag achten
Bezahlter VertragSie zahlen Geld für das Angebot, als Verbraucher oder als Unternehmer.Preis, Raten und Vertragspartner
Wissen und Fähigkeiten werden vermitteltDas ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf Wissen oder auf persönlicher Begleitung liegt.Lernziele, Videokurse, Module, Hausaufgaben
Lehrende und Lernende sind überwiegend getrenntZeitversetzter Unterricht wie Videos und Aufzeichnungen überwiegt. Live-Unterricht mit direkter Rückfrage zählt nicht.Verhältnis von Videos und Aufzeichnungen zu Live-Terminen laut Vertrag
Der Lernerfolg wird überwachtEin Fragerecht zum Stoff genügt.Fragerunden, Chat oder Mail-Support zum Lernstoff
Zulassung durch die ZFUOhne Zulassung ist der Vertrag nichtig.Zulassungsnummer in der Lehrgangssuche auf zfu.de

Live-Training per Video ist kein Fernunterricht, Aufzeichnungen schon

Ein Live-Training per Videokonferenz, bei dem Ihr Trainer Sie sieht und sofort korrigiert, steht einem Training vor Ort gleich. Das hat der Bundesgerichtshof im Februar 2026 entschieden. Getrennt sind Lehrende und Lernende nur, wenn der Stoff über eine Distanz vermittelt wird und Sie nicht wie im Präsenzunterricht ohne besondere Anstrengung nachfragen können.

Anders liegt es bei allem, was zeitversetzt läuft, etwa Übungsvideos, Module in einer App oder Aufzeichnungen von Live-Terminen. Überwiegen solche Anteile, liegt die Trennung vor, die das Gesetz meint.

Entscheidend ist, was im Vertrag steht, nicht wie Sie das Angebot genutzt haben. Wer sich auf das Gesetz beruft, muss die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Deshalb zählt jedes Dokument, das den vereinbarten Leistungsumfang beschreibt.

Diese Merkmale sprechen für oder gegen Fernunterricht.

  • Eine Videothek mit Trainings- oder Ernährungslektionen, die Sie im eigenen Tempo durcharbeiten, spricht dafür.
  • Module mit festen Lernzielen und Aufgaben für alle Teilnehmer sprechen ebenfalls dafür.
  • Aufgezeichnete Gruppen-Calls zum späteren Ansehen und ein Fragerecht zu den Lektionen erfüllen zwei der vier Merkmale.
  • Überwiegend Live-Einzeltraining per Video mit Korrektur in Echtzeit und ein individuell erstellter Plan sprechen dagegen.

Vermittelt Ihr Coaching Wissen oder begleitet es Sie?

Coaching ist nicht automatisch Fernunterricht. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2026 klargestellt, dass sich die Frage nicht pauschal beantworten lässt. Es kommt darauf an, ob der Schwerpunkt des Angebots auf Wissen und Fähigkeiten liegt oder auf individueller Beratung und Begleitung.

Für ein Fitnesscoaching heißt das: Ein Programm, das Ihnen in Videos erklärt, wie Training oder Ernährung funktionieren, vermittelt Wissen. Ein Trainer, der Ihnen Woche für Woche einen persönlichen Plan schreibt und Ihre Ausführung bewertet, begleitet Sie individuell. Mischt ein Angebot beides, zählt, was nach dem Vertrag im Vordergrund steht. Für Wissensvermittlung sprachen bei den Gerichten vorgegebene Lernziele, Begriffe wie Know-how oder Akademie und Gruppenformate.

Eine Ausnahme gilt für Kurse, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen. Sie brauchen keine Zulassung, sondern müssen nur bei der Behörde angezeigt werden. Ob ein Fitnesscoaching darunter fällt, hat bisher kein veröffentlichtes Urteil entschieden. Bei einem Business-Mentoring hat der Bundesgerichtshof die Ausnahme verneint.

Fällt Ihr Online-Coaching unter das Gesetz?

Vermittelt das Coaching nach dem Vertrag vor allem Wissen, etwa in Lektionen, Modulen oder Kursen?

Ja

Überwiegen laut Vertrag zeitversetzte Anteile wie Videos, App-Module oder Aufzeichnungen gegenüber Live-Terminen?

Ja

Dürfen Sie laut Vertrag Fragen zum Stoff stellen, etwa in Fragerunden, per Chat oder per Mail?

Ja

Das Coaching erfüllt die Merkmale von Fernunterricht. Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig, außer das Coaching dient nur der Freizeit.

Nein

Ohne Fragerecht fehlt die Überwachung des Lernerfolgs. Dann liegt eher der Verkauf von Lernmaterial vor, für den das Gesetz nicht gilt.

Nein

Überwiegt Live-Unterricht mit direkter Rückfrage, gilt das Gesetz nicht. Ihre Rechte richten sich dann nach dem allgemeinen Vertragsrecht.

Nein

Steht die individuelle Begleitung im Vordergrund, ist das Coaching eher kein Fernunterricht. Dann gilt das allgemeine Vertragsrecht.

Bekomme ich bei nichtigem Vertrag mein Geld zurück?

Ist der Vertrag nichtig, hat der Anbieter Ihr Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und muss es herausgeben. Er kann höchstens Ersatz für seine Leistungen verlangen und muss das darlegen und beweisen. Dazu muss er zeigen, dass Sie ohne ihn einen anderen, zugelassenen Anbieter bezahlt und dadurch Kosten gespart hätten. Im entschiedenen Fall gelang ihm das nicht, und der Teilnehmer bekam die gezahlten 23.800 Euro vollständig zurück.

Ein hoher Preis allein macht einen Coaching-Vertrag nicht sittenwidrig, dafür braucht es einen Vergleich mit dem marktüblichen Preis und einen weiteren Umstand. Ohne Nichtigkeit bleiben Ihnen die allgemeinen Rechte, etwa der Widerruf innerhalb von 14 Tagen bei online geschlossenen Verträgen.

Auch ein zugelassener Fernlehrgang bindet Sie nicht unbegrenzt. Sie zahlen in Raten, und jede Rate darf höchstens 3 Monate abdecken. Vorauszahlungen sind nicht erlaubt. Zum Ende des ersten Halbjahres können Sie mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist.

Wird die Zulassungspflicht für Coachings abgeschafft?

Das zuständige Bundesministerium hat am 17. August 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Danach sollen die Regeln des Gesetzes über Fernunterricht ab 1. Juli 2027 wegfallen, und das ganze Gesetz soll Ende Juni 2028 außer Kraft treten. Statt der Zulassung soll es in der Übergangszeit eine Bescheinigung geben, die ein Anbieter nur auf Antrag erhält und nur dort braucht, wo andere Vorschriften einen Nachweis verlangen.

Das Ministerium begründet den Schritt damit, dass das allgemeine Verbraucherrecht heute weitgehend schützt, etwa durch das Recht auf Widerruf und die Kontrolle von Vertragsbedingungen. Als Problem nennt der Entwurf die vielen Rückforderungen, die für kleinere Anbieter mitunter existenzbedrohend seien. Eine Regel für ältere Verträge ohne Zulassung haben wir im Entwurf nicht gefunden.

Wie prüfe ich meinen Coaching-Vertrag?

Ob Sie Geld zurückfordern können, hängt von Unterlagen ab, die Sie selbst sichern müssen. Nach dem Bundesgerichtshof trägt die Beweislast, wer sich auf das Gesetz beruft, also Sie. Die Reihenfolge ist deshalb wichtig.

  1. Sichern Sie Vertrag, Auftragsbestätigung, Beschreibung der Leistungen und die Verkaufsseite des Angebots, am besten als PDF mit Datum.
  2. Listen Sie die vereinbarten Leistungen auf und ordnen Sie jede ein. Videos, Module und Aufzeichnungen sind zeitversetzt, Live-Termine mit Rückfragemöglichkeit sind zeitgleich.
  3. Prüfen Sie, ob Ihnen der Vertrag ein Fragerecht zum Stoff einräumt, etwa in Fragerunden, in einer Chatgruppe oder per Mail.
  4. Suchen Sie das Angebot in der Lehrgangssuche auf zfu.de nach Veranstalter, Stichwort oder Zulassungsnummer. Fehlt es dort, fragen Sie den Anbieter schriftlich nach der Zulassungsnummer.
  5. Stellen Sie alle Zahlungen mit Datum und Betrag zusammen und behalten Sie die Verjährung von drei Jahren ab Jahresende im Blick.
  6. Fordern Sie das Geld schriftlich mit Frist zurück und nennen Sie die fehlende Zulassung als Grund. Bei höheren Beträgen lassen Sie Ihren Fall vorher von der Verbraucherzentrale oder einer Anwältin prüfen, denn jede Einschätzung hängt vom konkreten Vertrag ab.

Vor einer neuen Buchung fragen Sie nach der Zulassungsnummer, dem Verhältnis von Live-Terminen zu Videos und dem Zahlungsplan. Bei einem zugelassenen Fernlehrgang darf der Anbieter keine Vorauszahlung verlangen. Für Einzelstunden vor Ort gelten andere Regeln, etwa beim Ausfallhonorar und Stundenpaket. Was solche Stunden kosten, steht bei den Personal Training Kosten.

Häufige Fragen

Gilt das Gesetz zum Schutz bei Fernunterricht auch für Online-Fitnesscoachings?

Ja, das Gesetz kann auch für ein Online-Fitnesscoaching gelten, nämlich wenn es nach dem Vertrag überwiegend zeitversetzt Wissen vermittelt und Ihnen ein Fragerecht zum Stoff einräumt. Der Inhalt spielt keine Rolle, denn der Bundesgerichtshof versteht Kenntnisse und Fähigkeiten weit. Steht persönliches Live-Training mit individueller Begleitung im Vordergrund, gilt das Gesetz nicht.

Ist ein Online-Coaching mit wöchentlichen Live-Calls Fernunterricht?

Nein, ein Online-Coaching mit Live-Calls ist kein Fernunterricht, soweit die Live-Termine eine direkte Rückfrage wie im Präsenzunterricht erlauben und nach dem Vertrag überwiegen. So hat es der Bundesgerichtshof im Februar 2026 entschieden. Aufzeichnungen der Calls, die Sie später abrufen, zählen dagegen als zeitversetzter Unterricht.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn mein Coaching-Vertrag nichtig ist?

Ja, bei einem nichtigen Coaching-Vertrag können Sie die gezahlte Vergütung in der Regel zurückfordern. Der Anbieter kann nur Ersatz für seine Leistungen abziehen, wenn er nachweist, dass Sie ohne ihn einen anderen zugelassenen Anbieter bezahlt und so Kosten gespart hätten. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof bekam der Teilnehmer 23.800 Euro vollständig zurück.

Gilt der Schutz bei Fernunterricht auch für Selbstständige, die ein Coaching buchen?

Ja, der Schutz bei Fernunterricht gilt auch für Selbstständige und Unternehmer, nicht nur für Verbraucher. Das hat der Bundesgerichtshof im Juni 2025 entschieden. Ein Trainer oder Studiobetreiber, der ein Coaching ohne die nötige Zulassung gebucht hat, kann sich deshalb ebenfalls auf die Nichtigkeit berufen.

Was ändert sich für Online-Coachings, wenn die Zulassungspflicht wegfällt?

Nach dem Gesetzentwurf vom 17. August 2026 sollen die Regeln zum 1. Juli 2027 wegfallen und das Gesetz Ende Juni 2028 außer Kraft treten. Die Zulassung wäre dann keine Voraussetzung mehr für einen wirksamen Vertrag. Beschlossen ist das noch nicht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), §§ 1, 2, 5, 7, 10 und 12, zuletzt geändert am 10. August 2021, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, Online-Mentoring als Fernunterricht, Schutz auch für Unternehmer, Rückzahlung, Bundesgerichtshof,
  3. Urteil vom 15. Januar 2026, III ZR 80/25, Coaching und Mentoring nur nach konkretem Leistungsspektrum Fernunterricht, Bundesgerichtshof,
  4. Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 137/25, räumliche Trennung bei synchronem Online-Unterricht, Bundesgerichtshof,
  5. §§ 812 und 818 BGB, Herausgabeanspruch und Umfang des Bereicherungsanspruchs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. §§ 195 und 199 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist und ihr Beginn, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 312g BGB, Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, Bearbeitungsstand 17. August 2026, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
  9. Lehrgangssuche für zugelassene Fernlehrgänge, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU),
  10. Häufige Fragen für Veranstaltende: Zulassung und staatliche Anerkennung, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU),

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau dieses Verzeichnisses mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Studioseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und die Suche nach doppelten Einträgen erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.